Hundeschule Stefan Pagels
Hundeschule Stefan Pagels

Listenhunde / Polizeilich aufgefallene Hunde

Als Besitzer eines Listenhundes oder Polizeilich auffallenden Hundes, bin ich ihr richtiger Ansprechpartner. Durch meine Ausbildung bei der IHK und dem BHV, bin ich berechtigt mit diesen Hunden zu arbeiten. Sollten Sie Besitzer einer der Hunde sein oder sich überlegen sich solch einen Hund anzuschaffen, kontaktieren Sie mich doch gerne.

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Bestimmungen.  

In Baden-Württemberg zählen zu den Kampfhunden/Listenhunden:

 

American Staffordshire Terrier

Bull-Terrier

Pit-Bull-Terrier

 

und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen.

 

Für diese Rassen gelten besondere Bestimmungen:

"Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde" vom 03.08.2000

 

"Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde“ vom 15.12.2003

 

Prozedere für die Erlaubnis zum Halten eines Listenhundes!

 

Listenhunde bedürfen der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis ist bei der Stadt/Gemeinde (Ordnungs- oder Bürgeramt) unter Vorlage eines Führungszeugnisses und des Personalausweises zu beantragen.

 

Bei der Antragstellung bekommen sie von der Behörde folgende Formulare, die sie für die Verhaltensprüfung (Wesenstest) ausfüllen müssen:

 

Antrag auf

Zulassung zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung

des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

 

Erhebungsbogen

zur Verhaltensprüfung nach § 1Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Länder Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000

 

Hinweis/Merkblatt zum Wesenstest
 

 

Bis zur Erteilung der Erlaubnis gelten folgende Bestimmungen:

 

Grundsätzlich sind diese Hunde so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist.

 

Listenhunde die älter als 6 Monate sind müssen in der Öffentlichkeit:

 

a) einen Maulkorb tragen

b) sind an der Leine zu führen (Leinenpflicht)

c) dürfen nur einzeln geführt werden

 

Listenhunde dürfen in der Öffentlichkeit nur Personen überlassen werden, die den Hund beherrschen und sicher an der Leine führen können. Um den Haftpflichtversicherungsschutz zu gewährleisten ist mit der jeweiligen Tierhalterhaftpflichtversicherung zu klären, ob andere Personen (und welche Personen) den Hund führen dürfen. Tierhalterhaftpflichtversicherungen können hierzu unterschiedliche Vertragsbedingungen enthalten.

 

Der Hund muss so gekennzeichnet werden, dass möglichst ohne technische Mittel der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden kann.

 

Ist die Erlaubnis erteilt...

 

... muss der Halter (oder der von diesem mit dem Führen beauftragte Person) die Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung immer mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen können

 

... gelten die Auflagen/Ausnahmen (z.B.: Maulkorbbefreiung, etc.) die in der Erlaubnis aufgeführt sind!

 

Denken Sie bitte bei der Anschaffung eines Listenhundes auch daran:

 

- bei Krankheit sollte der Hund nur von gewissenhaften Personen betreut und ausgeführt werden

- das ein Urlaub in einem anderen Land mit diesem Hund nicht problemlos ist, bzw. die Einreise in manchen Ländern gar nicht erlaubt ist

- die Hundesteuer meist viel höher ist als bei anderen Hunden (Auskunft erhalten sie bei der Stadt oder Gemeinde)

- je nach Bundesland es andere Vorschriften gibt, die beachtet werden müssen

 

 

Aktuelles

Weiterbildung

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